Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG)

Die Betriebskrankenkassen begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung des Referentenentwurfes, den Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch zwischen den Sozialversicherungsträgern zu verbessern und im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung anzupassen. Derartige Anpassungen sind u.a. bei den beitrags- und melderechtlichen Regelungen des SGB IV vorsehen und werden von den Betriebskrankenkassen befürwortet. Gleichwohl regen die Betriebskrankenkassen folgende Anpassungen – bis hin zur Streichung – von Regelungen an:

  • Die Krankenkassen müssen in ihrer Funktion als Einzugsstellen seit geraumer Zeit finanzielle Verluste bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen durch die Belastung mit Negativzinsen hinnehmen. Um diese Belastung auszugleichen, fordern die Betriebskrankenkassen, Negativzinsen auch in den Zinsvereinbarungen nach § 28l Absatz 2 SGB IV zu berücksichtigen.
  • Versicherungsträger sollen mit dem Entwurf verpflichtet werden, die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 SGB IV genannten Anlagegrundsätze durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen und dazu entsprechende Anlagerichtlinien zu erlassen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Anforderungen dürften jedoch vor allem für kleinere Versicherungsträger aus personellen Gründen schwer zur realisieren sein. Eine Vermeidung von Klumpenrisiken ist in der Praxis zudem nicht umsetzbar.
  • Die vorgesehene Ausnahmeregelung, für den Fall, dass die künftig abgesenkte Sicherungsgrenze zur Absicherung der Einlage der Höhe nach nicht mehr ausreicht, ist aus Sicht der Betriebskrankenkassen klarer zu fassen.
  • Der GKV-Kommunikationsserver soll in die Lage versetzt werden, vor Weiterleitung der eingegangenen Meldungen zur Sozialversicherung die zuständige Einzugsstelle zu ermitteln. Darüber hinaus soll der zur Meldung verpflichteten Stelle (z. B. dem Arbeitgeber) eine Weiterleitungsbestätigung mit Angabe der Einzugsstelle, bei der der Arbeitnehmer Mitglied ist, übermittelt werden. Die Betriebskrankenkassen lehnen eine derartige Weiterleitungsbestätigung ab. Der zur Meldung verpflichtete Stelle entstünde kein Mehr an Information. Vielmehr bestünde die Gefahr einer inhaltlich falschen Rückmeldung.
  • Die bestehenden Annahmestellen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung sollen nach Auffassung der Betriebskrankenkassen nicht in Frage gestellt werden. Regelungen, die dies nahelegen, sind entsprechend zu streichen.
  • Das vorgesehene Abrufverfahren zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Student:innen ist auf die Informationen beschränken, die die Krankenkassen über das elektronische Meldeverfahren mit den (Fach-)Hochschulen nach § 199a Absatz 6 SGB V vorhalten.
  • Bei einem Krankenkassenwechsel gilt die Wahl einer neuen Krankenkasse als Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse. Die neu gewählte Krankenkasse hat die bisherige Krankenkasse „unverzüglich“ über den Krankenkassenwechsel zu informieren. Statt der im Entwurf vorgesehenen Anpassung des § 175 SGB V sollte die Frist für diese Initialmeldung nach Auffassung der Betriebskrankenkassen mit „spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Wahlfrist“ konkreter gefasst werden.
  • Im Hinblick auf die technischen Standards für die Meldeverfahren befürworten die Betriebskrankenkas-sen zwar grundsätzlich die vorgesehene Vereinheitlichung. Im Hinblick auf die ebenfalls vorgesehene Umstellung sämtlicher Fachverfahren auf XML sehen es die Betriebskrankenkassen allerdings als sinn-voller an, die einzelnen Fachverfahren auf XML umzustellen, bevor eine Umstellung auf UTF8 erfolgt. Alternativ wäre eine zeitgleiche Umstellung je Fachverfahren zu bevorzugen.

Die Betriebskrankenkassen regen zudem Änderungen an, die über die Regelungen des Referentenentwurfes hinausgehen: 

  • Im Hinblick auf die vorgesehene Änderung des § 95c Absatz 1 SGB IV, nach der der Datenaustausch zwischen allen Sozialversicherungsträger künftig maschinell zu erfolgen hat, haben die Betriebskrankenkassen die Erwartungshaltung, dass auch das Erstattungsverfahren der Sozialversicherungsträger nach den §§ 102 bis 105 SGB X von diesem Digitalisierungsgebot betroffen ist. Ähnliches war bereits Gegenstand des Referentenentwurfs zum 7. SGB IV-ÄndG. Eine Konkretisierung würde hier zu einer zügigen Digitalisierung dieses Verfahrens wesentlich beitragen.
  • Die Betriebskrankenkassen schlagen zudem ergänzend vor, dass die bisher papierhafte und regelmäßige Abfrage der SVLFG zum Weiterbestand der Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht sowohl bei den Befreiten in der landwirtschaftlichen Alterskasse, als auch bei in Frage kommenden Sozialversicherungsträgern wie z. B. der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne einer weiteren Digitalisierung durch ein verwaltungskostensparendes elektronisches Datenaustauschverfahren ersetzt wird.
  • Die Betriebskrankenkassen regen darüber hinaus, wie auch der GKV-Spitzenverband, ergänzend an, eine Mitteilungspflicht auf elektronischem Wege der Unfallversicherungsträger an die Krankenkassen bei Einleitung eines Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens einzuführen.

Lesen Sie für die ausführliche Stellungnahme das pdf.

PDF herunterladen