Stellungnahme

Stellungnahme zur Formulierungshilfe: Klarstellung zum Verfahren zur Entlohnung nach Tarif in der Langzeitpflege

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom 11. Juli 2021 wurden nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassene Pflegeeinrichtungen verpflichtet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Pflege und Betreuung ab dem 1. September 2022 eine Entlohnung mindestens in Tarifhöhe zu zahlen. Die verpflichtende Umsetzung zur tariflichen Entlohnung in der Langzeitpflege wird vom BKK Dachverband ausdrücklich begrüßt. Die derzeitig formulierten gesetzlichen Klarstellungen für ein effizientes, bürokratiearmes und transparentes Verfahren, benötigen jedoch noch Anpassungen.

Die gesetzlich nachgezogene (erweiterte) Möglichkeit, auch das regional übliche Entgeltniveau für die jeweiligen Beschäftigtengruppen als Zulassungsmaßstab heranzuzuziehen, bedarf einer Klarstellung: Die Beschäftigtengruppen müssen hierbei abschließend normiert werden. Besonderheiten, wie bspw. Pflegefachpersonen mit Führungsverantwortung, müssen sich in den zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen abbilden.  
Die neu angestrebte Verpflichtung, dass die Pflegeeinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen die Tarifvertragswerke bzw. die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen übermitteln und diese den Pflegeeinrichtungen auf Wunsch zur Verfügung stellen, soweit nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen, wird abgelehnt. Eine solche Serviceleistung gehört nicht zum originären Aufgabenbereich der Landesverbände der Pflegekassen. Zudem kann die Entscheidung nicht im Ermessen liegen, in welchen Fällen „zwingende betriebliche Gründe“ einer Weitergabe entgegenstehen. Eine Al-ternative bieten die bereits etablierten Tarifregister, die nur um die kirchliche Arbeitsrechtsregelungen erweitert werden müssten.  
Die Konkretisierung, welche Informationen aus Tarifverträgen und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Verfügung gestellt werden sollen, ist in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes geregelt. Es bedarf hier einer Klarstellung, dass der GKV-Spitzenverband Richtlinienkompetenzen erhält. Auch für die Nichteinhaltung der Mitteilungspflichten der Pflegeeinrichtungen müssen im Kontext der Tariftreue-Regelungen in den Zulassungs-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes konkrete Maßnahmen definiert werden.  
Bei den Landesverbänden der Pflegekassen entstehen bereits heute bei der Umsetzung der Tariftreue-Regelungen erheblichen Erfüllungsaufwände. Daher sollte der in § 72 Absatz 3d Satz 4 SGB XI definierte Stichtag zum 01.09.2022 auf den 01.04.2023 im Sinne einer Übergangsregelung verschoben werden, damit im Rahmen der Veröffentlichung der neuen regional üblichen Entgeltniveaus Ende November 2022 auch eine gesicherte Grundlage für die notwendigen Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarungen geschaffen werden kann. Es wäre ansonsten zu befürchten, dass es im Herbst dieses Jahres kurz-fristig und vielfach zu Neuverhandlungsaufrufen gem. § 85 Abs. 7 kommt und mithin bei allen Beteiligten auf Landesebene erheblicher Mehraufwand entsteht. 

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