Stellungnahme

Stellungnahme des BKK Dachverbandes zum Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz)

Mit dem „Entwurf der Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ soll gesetzlich verankert werden, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG nicht wie geplant Ende März außer Kraft tritt. Auch die in der Folge erlassenen Verordnungsermächtigungen, Rechtsverordnungen, Anordnungen und Sonderrechte sollen fortgelten, sofern sie in der epidemischen Lage begründet sind. Die Betriebskrankenkassen befürworten ausdrücklich, dass es nunmehr dem Bundestag obliegt, mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut zu entscheiden. Zu begrüßen ist auch, dass – im Gegensatz zum geltenden Rechtsstand - eine rechtliche Grundlage der Corona-Impfverordnung gelegt wird.

Dass die Voraussetzungen nach § 5 IfSG Satz 4 weiterhin vorliegen, soll mit dem vorliegenden Entwurf dargelegt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Infektionszahlen tendenziell gerade sinken, ist diese Begründung jedoch recht knapp gehalten. Es ist fraglich, ob die bloße Erwähnung der neuen Mutationen zur Begründung der Aufrechterhaltung der weitgehenden Grundrechtseinschränkungen genügt. Unstreitig bedürfen Mutationen der besonderen Aufmerksamkeit und Kontrolle, doch hätten – soweit vorliegend – weitere evidenzbasierte Angaben erfolgen sollen, was wiederum die Auf-rechterhaltung der Maßnahmen im Sinne des Schutzes der öffentlichen Gesundheit weiterhin erforderlich macht. Um eine andernfalls drohende Überlastung des Gesundheitssystems weiterhin abzuwenden, sind nur evidenzbasierte und verhältnismäßige Maßnahmen erforderlich.
Die Betriebskrankenkassen befürworten, dass der Großteil auf Grund der Pandemiesituation ins Leben gerufenen Sonderregelungen auch weiterhin an das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gebunden werden sollen. Eine solche Konkretisierung ist auch bei der Regelung zum Ausgleich von Vergütungsausfällen in der vertragsärztlichen Versorgung geboten. Nach Auffassung der Betriebskrankenkassen besteht für einen Fortbestand vieler dieser Maßnahmen außerhalb dieser besonderen Situation auch keine Notwendigkeit. Es gilt somit auch weiter sicherzustellen, dass Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der besonderen Pandemiesituation eingeführt werden, nicht von dieser gelöst und damit von ihr unabhängig verstetigt werden.

Zu den Sozialgesetzbuch XI betreffenden Regelungen nehmen die Betriebskrankenkassen wie folgt Stellung:

  • Die notwendigen Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen unter zu definierenden Rahmenbedingungen wieder anlaufen zu lassen und dabei einen flexiblen Prüfrhythmus zu ermöglichen wird ausdrücklich begrüßt. Hierbei sollte jedoch der außerordentlicher Prüfzeitraum bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Falls am in der Formulierungshilfe vorgesehenen Prüfzeitraum festgehalten werden soll, müssten im Hinblick auf die Berichterstattung zur Durchführung von Qualitätsprüfungen unter Pandemiebedingungen der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienst des Verbandes der privaten Kranken-versicherung bis zum 31. Dezember 2021 miteingebunden werden.
  • Bei den Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird die Verlängerung zur Begutachtung ohne persönliche Untersuchung und die gleichlautende Verlängerung der Aussetzung der Wiederholungsbegutachungen ausdrücklich begrüßt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass beipielsweise pflegbedürftige Kinder eine Begutachtung ohne persönliche Untersuchung nicht verwehrt bleiben sollten, insofern als, dass sie bei der Impf-strategie derzeit nicht berücksichtigt werden. Zudem sollte ein Konzept zum Wiedereinstieg in die Wiederholungsbegutachtungen erarbeitet werden.
  • Die Verlängerung der Sonderregellungen hinsichtlich der Beratungsbesuche wird ausdrücklich begrüßt, sodass Beratungsbesuche weiterhin telefonisch, digital oder per Videokonferenz ermöglicht werden. Angesichts der Tatsachse das mancherorts die Beratungseinsätze auch unter den Bedingungen der Sonderregelungen nicht flächendeckend sichergestellt werden können, sollte bis einschließlich zum 31. Dezember 2021 von Sanktionie-rungsmechanismen abgesehen werden, sodass bei Nicht-Inanspruchnahme von Pflegeberatungen – das Pflegegeld nicht gekürzt oder gänzlich entzogen wird. Zudem sollten Pflegekassen dazu verpflichtet werden, die Pflegbedürftigen auch zum Wiedereinsetzen der Sanktionierungen zum 01. Januar 2022 in geeigneter Form zu informieren.
  • In Bezug auf die Mindereinnahmen bei den zugelassenen Pflegeeinrichtungen infolge der Umsetzung behördlicher Auflagen und landesrechtlichen Regelungen zur Eindämmung der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie ist festzuschreiben, dass bei geprüften Mindereinnahmen eine Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige als Gesamterstattungsbeträge erst im Folgemonat erfolgt, um zusätzlichen Aufwand durch etwaige Korrekturen oder nachfolgender Rückforderungen zu vermeiden.
  • Um Liquiditätsengpässe bei den Pflegekassen im Zusammenhang mit pandemiebedingten Erstattungen an Pflegeeinrichtungen zu vermeiden, schlagen die Betriebskrankenkassen ergänzend vor, ein Melde- und Aus-zahlungsverfahren zu implementieren, wie es für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geschaffen wurde. Dadurch könnten Pflegekassen eine Vorauszahlung der Erstattungsbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung beim BAS zur direkten Weiterleitung an die Pflegeeinrichtungen anmelden.
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