Stellungnahme

Stellungnahme des BKK Dachverbandes zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV)

Die Werbung von Mitgliedern sowie für die Leistungen der Krankenkassen als Mittel des Wettbewerbs ist gemäß § 4a Absatz 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich erlaubt. Zum Schutz der Versicherten unterliegt die Werbung von Krankenkassen gewissen Grenzen, wie beispielsweise der unlautere Wettbewerb (UWG) sowie die im Vordergrund zu stehende sachbezogenen Information. Zudem sind Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Recht, sodass auch in der Krankenkassen-Werbung die Eigenschaften und Aufgaben von Körperschaften des öffentlichen Recht wieder zu finden sind. Die Betriebskrankenkassen begrüßen demnach grundsätzlich, dass gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze im vorliegenden Referentenentwurf zur Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (KKWerbeV) konkretisiert werden. An einigen Stellen sehen die Betriebskrankenkassen jedoch dringenden Nachbesserungsbedarf zu Regelungen des KKWerbeV, insbesondere, wenn diese zur Benachteiligung im Wettbewerb führen und dem Wirtschaftlichkeitsprinzip widersprechen.

Die Werbung von Mitgliedern sowie für die Leistungen der Krankenkassen als Mittel des Wettbewerbs ist gemäß § 4a Absatz 3 Satz 1 SGB V ausdrücklich erlaubt. Zum Schutz der Versicherten unterliegt die Werbung von Krankenkassen gewissen Grenzen, wie beispielsweise der unlautere Wettbewerb (UWG) sowie die im Vordergrund zu stehende sachbezogenen Information. Zudem sind Krankenkassen Körperschaften des öffentlichen Recht, sodass auch in der Krankenkassen-Werbung die Eigenschaften und Aufgaben von Körperschaften des öffentlichen Recht wieder zu finden sind. Die Betriebskrankenkassen begrüßen demnach grundsätzlich, dass gemeinsame Wettbewerbsgrundsätze im vorliegenden Referentenentwurf zur Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (KKWerbeV) konkretisiert werden. An einigen Stellen sehen die Betriebskrankenkassen jedoch dringenden Nachbesserungsbedarf zu Regelungen des KKWerbeV, insbesondere, wenn diese zur Benachteiligung im Wettbewerb führen und dem Wirtschaftlichkeitsprinzip widersprechen: Der BKK Dachverband lehnt Regelungen ab, die die Krankenkasse hinsichtlich ihrer Information bezüglich ihres optionalen Service- oder Versorgungsangebotes einschränken. Der einschränkende Halbsatz („sofern sie sich nicht in einer neutralen Information erschöpfen“) stellt zwar eine Relativierung dieser Einstufung dar, lässt jedoch unnötige (aufsichtsrechtliche) Interpretationsspielräume zu. Gleichzeitig steht sie im Widerspruch zum politischen Ziel, dass Krankenkassen sich nicht nur über ihren Preis, sondern im Wettbewerb insbesondere auch über ihre (digitalen) Versorgungsinnovationen, die besondere Versorgung nach § 140a SGB V, den strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke, Satzungsangebote beispielweise nach §20k (digitale Gesundheitskompetenz) sowie weiteren Präventions - und BGF Angeboten differenzieren. Dies ist jedoch ein wichtiger Anreiz zur Initiierung bzw. zum Abschluss dieser Versorgungsangebote. Hierfür müssen sie aktiv auf ihre Versicherten zugehen und die Vorteile einer Teilnahme herausstellen können. Nach Auffassung der Betriebskrankenkassen muss eine Kooperation zwischen Krankenkassen und zertifizierten Anbietern, beispielsweise von Präventionskursen nach §20 SGB V, weiterhin möglich sein. Die Kooperationen ermöglichen eine wirtschaftliche Bereitstellung von Angeboten sowie eine versichertenzentrierte Versorgung. Um Versicherte über das Leistungsangebot zu informieren, ist es notwendig, die Leistungen von Kooperationspartnern, die einen Bezug zu gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leistungen der Kassen haben, zu bewerben und die Werbung für Angebote Dritter zu ermöglichen. Eine Förderung von Profisport lehnen auch die Betriebskrankenkassen ab. Partnerschaften insbesondere mit Sportvereinen auf kommunaler Ebene sowie bei nicht kommerziellem Spitzensport erachten die Betriebskrankenkassen hingegen als wichtig, um die hierüber die Attraktivität von Bewegung zu steigern und den gesetzlichen Auftrag der Gesundheitsförderung und Prävention zu erfüllen. Mit Blick auf das Engagement in Sportvereinen sei auch auf die besondere Förderung der Inklusion von behinderten Menschen durch die Krankenkassen erwähnt. Daher sollte die Möglichkeit für ein Sponsoring dieser Maßnahmen bzw. Partnerschaften bestehen bleiben. Die Betriebskrankenkassen regen insofern die Definition einer Maximalgrenze des Budgets für Werbung bzw. Sponsoring an. Die vorgesehene Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für gewerblich vermittelnd tätige Dritte auf das jährliche Gesamtwerbebudget einer Krankenkasse lehnen die Betriebskrankenkassen ab. Schließlich ist die vertragliche Bindung Dritter zu Vertriebszwecken oft wirtschaftlicher, als die Schaffung eigener Vertriebsstrukturen und damit Anstellung eigener Vertriebsmitarbeitende. Durch die Regelung würden also diese Kassen im Wettbewerb benachteiligt. Zudem weisen die Betriebskrankenkassen darauf hin, Wertegrenzen der Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze zu übernehmen und die Möglichkeit auf durch 5 teilbare Beträge zu runden. Die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze sollten auf die Werbegeschenke, die Werbung durch Beschäftigte der Krankenkassen und auf die Laienwerber angewandt werden. Eingriffe in die Tarif- bzw. Vertragsautonomie der Kassen lehnen die Betriebskrankenkassen ab. Dies gilt sowohl für die Regelung zur Werbung durch Beschäftigte der Krankenkassen sowie bei den gewerblich vermittelnd tätigen Dritten. Zum Verbot von Werbekooperationen mit Arbeitgebern ist nach Auffassung der Betriebskrankenkassen eine Klarstellung notwendig: nicht alle Kooperationen – insbesondere solche mit Präventionsabsicht – sind zu untersagen. Ein generelles Werbekooperationsverbot ist nicht erforderlich, um die Druckausübung durch Missbrauch von Autorität en zu unterbinden.

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