Karlsruhe: Studienplatzvergabe in Medizin zum Teil verfassungswidrig
Karlsruhe (dpa) - Das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen im
Fach Humanmedizin ist teilweise verfassungswidrig. Die beanstandeten
Regelungen von Bund und Ländern verletzen den grundrechtlichen
Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen
Studienangebot, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem
Urteil am Dienstag in Karlsruhe. Grundsätzlich sei die Vergabe nach
den besten Abiturnoten, nach Wartezeit und nach einer Auswahl durch
die Universitäten aber mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Das
Bundesverfassungsgericht lässt dem Gesetzgeber bis Ende 2019 Zeit,
die Mängel zu beheben. (Az. 1 BvL 3/14 und 4/14)
So müsse die Zahl der Wartesemester, die aktuell etwa bei 15 liegt,
enger begrenzt werden, entschied der Erste Senat unter Vorsitz von
Ferdinand Kirchhof. Auch dürfe eine Festlegung auf höchstens sechs
gewünschte Studienorte nicht dazu führen, dass ein Bewerber, der
eigentlich erfolgreich wäre, am Ende leer ausgeht. Im
Auswahlverfahren bei den Hochschulen müsse eine Vergleichbarkeit der
Abiturnoten über Landesgrenzen hinweg sichergestellt werden. Auch
dürfe hier die Abiturnote nicht das einzige Kriterium sein.
Auf jeden Studienplatz kommen mehrere Bewerber. Die Verteilung läuft
zu 20 Prozent über die besten Schulnoten, zu 20 Prozent über
Wartezeit und zu 60 Prozent über ein Auswahlverfahren direkt bei den
Hochschulen. Aber auch dabei spielt die Abiturnote eine wichtige
Rolle. Vorab wird schon ein Teil der Studienplätze nach speziellen
Kriterien vergeben - etwa Härtefällen oder dem Bedarf des
öffentlichen Dienstes an Medizinern.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in Karlsruhe zwei Fälle
von Bewerbern aus Schleswig-Holstein und Hamburg vorgelegt, die
keinen Studienplatz im Fach Humanmedizin bekommen hatten.