Gericht: Privatkassen müssen auch Ledigen künstliche Befruchtung zahlen
Karlsruhe (dpa) - Private Krankenkassen müssen auch unverheirateten
Paaren die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstatten. Eine
Beschränkung auf verheiratete Versicherte in den allgemeinen
Versicherungsbedingungen sei unwirksam, entschied das
Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am Freitag.
Eine Mannheimer Versicherung hatte die Kostenerstattung mit Verweis
auf eine ähnliche Bestimmung für gesetzlich Versicherte abgelehnt.
Weil der private Versicherer aber nur wirtschaftliche Interessen
verfolge, ist die Unterscheidung zwischen Verheirateten und
Unverheirateten mit Kinderwunsch laut OLG willkürlich. Die
Beschränkung des Anspruchs auf insgesamt drei Versuche sei hingegen
wirksam. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az: 12 U 107/17).
Geklagt hatte eine Frau aus den neuen Bundesländern, die vor ihrer
Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit
In-vitro-Fertilisation und einer Behandlung zum Ausschluss
genetischer Schädigungen vornehmen ließ. Sie sollte 11 771 Euro für
einen erfolglosen vorehelichen Behandlungsversuch zahlen.
Das OLG hat für die beklagte Versicherung die Revision zum
Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage der Begrenzung der Leistung
für künstliche Befruchtung auf Verheiratete sei höchstrichterlich
noch nicht geklärt - und auch nicht die Frage, unter welchen
Voraussetzungen private Krankenversicherer Maßnahmen der
Vorimplantationsdiagnostik erstatten müssen.