Pressemitteilung

Wichtiges Etappenziel: Kassen können ab 2021 elektronische Patientenakte mit klarer Datensouveränität der Patienten anbieten

03.07.2020 – Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) hat der Gesetzgeber heute die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2021 mit einer deutlich gestärkten Entscheidungshoheit der Versicherten über die eigenen Daten beschlossen. Die Betriebskrankenkassen begrüßen ausdrücklich diese gesetzliche Festlegung der Datensouveränitätder Patienten. Zudem ist ein wichtiges Digitalisierungsziel der Betriebskrankenkassenjetzt im Gesetz verankert: Es gibt klare gesetzliche Vorgaben für die kassenindividuelle Ausgestaltung der ePA zugunsten der Versicherten. Die Kassen können zusätzliche Inhalte und neue digitale Versorgungslösungen anbieten.

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) hat der Gesetzgeber heute die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2021 mit einer deutlich gestärkten Entscheidungshoheit der Versicherten über die eigenen Daten beschlossen. Die Betriebskrankenkassen begrüßen ausdrücklich diese gesetzliche Festlegung der Datensouveränität der Patienten. Zudem ist ein wichtiges Digitalisierungsziel der Betriebskrankenkassen jetzt im Gesetz verankert: Es gibt klare gesetzliche Vorgaben für die
kassenindividuelle Ausgestaltung der ePA zugunsten der Versicherten. Die Kassen können zusätzliche Inhalte und neue digitale Versorgungslösungen anbieten.


„Damit kommen die Kassen in eine neue Rolle an der Seite ihrer Versicherten, die den in vielen Lebensbereichen üblichen digitalen Alltag gerade auch dann leben wollen, wenn es um die eigene Gesundheit und bessere medizinische Versorgung geht“, sagt Franz Knieps, Vorstand des BKK Dachverbandes. „Die elektronische Patientenakte muss durch Nutzerfreundlichkeit, Patientenorientierung und Innovation überzeugen und es darf keinen Zweifel an der Datensouveränität der Versicherten geben. Das PDSG bietet jetzt eine datenschutzrechtlich saubere Lösung um die Datensouveränität zu klären und ergänzt in diesem wichtigen Punkt das Digitale Versorgung Gesetz.“


Gerade die Betriebskrankenkassen wollen die nun erweiterten Möglichkeiten zur individuellen Beratung ihrer Versicherten rasch nutzen, betont Knieps. „Das ist eine von den Betriebskrankenkassen lange erhobene Forderung. Krankenkassen können jetzt ihrem im SGB V formulierten Beratungsauftrag weitaus besser und gezielter auf die Bedürfnisse der Versicherten angepasst nachkommen. Hier sehen wir den Startpunkt für einen enormen digitalen Schub, auch wenn immer deutlicher
wird, dass das SGB V ein Gesundheitssystem im vordigitalen Zeitalter organisiert.“

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