Stellungnahme

Stellungnahme zur Verordnung zur Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Mit der vorliegenden Verordnung zur Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen von Vergütungsvereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll der Zeitraum gemäß §§ 111 Absatz 5 Satz 5 SGB V und 111c Absatz 3 Satz 5 SGB V bis zum 23. September 2022 verlängert werden.

Zur Verlängerung pandemiebedingter Anpassungen zur wirtschaftlichen Sicherung der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen möchten die Betriebskrankenkassen im Folgenden Stellung nehmen:

Insgesamt sehen die Betriebskrankenkassen eine Verlängerung des gesetzlichen Zeitraums aktuell als nicht erforderlich an.  
Die Erfahrungen der letzten beiden Jahre haben gezeigt, dass die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wirtschaftlich gut durch die Pandemie gekommen sind. Auch und nicht zuletzt durch ein schnelles Handeln der Krankenkassen, die seit dem 01.09.2020 den Einrichtungen unbürokratische Hygienezuschläge für coronabedingte Mehraufwendungen (z. B. Masken, Desinfektionsmit-tel, strukturelle Anpassungen, z. B. Therapieangebot, Speisenversorgung) zahlen. Bei besonderen Herausforderungen in den Einrichtungen im Kontext der Pandemie sind die Betriebskrankenkassen auch weiterhin ihrer Verantwortung bewusst. 
Zahlungen für Minderbelegungszuschläge halten die Betriebskrankenkassen aktuell jedoch für nicht angezeigt. Anders als in den ersten Wellen der Coronapandemie besteht derzeit weitgehend „Normalbetrieb“ in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in Krankenhäusern. Über 80 Prozent aller Rehabilitationsleistungen sind Anschlussrehabilitationen, die i.d.R. zeitnah im Kontext einer Krankenhausbehandlung angetreten werden und durch die Gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden. Somit kommen die gesetzlichen Krankenversicherungen ihrem Auftrag nach und sorgen für einen reibungslosen Regelbetrieb. Da derzeit von einer hohen Auslastung der Rehabilitationseinrichtungen ausgegangen werden kann, sind zusätzliche Zahlungen aktuell nicht erforderlich und Mehraufwendungen bei den gesetzlichen Krankenversicherungen können folglich reduziert werden. 
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Vorsorge- und Rehabilitationseinrich-tungen nach wie vor keine Minderbelegungszuschläge für die letzten Monate beantragt bzw. mit den Krankenkassen bzw. den Landesverbänden der Krankenkassen vereinbart haben.  
Die Betriebskrankenkassen schlagen daher vor, die Regelungen zu streichen und von dem Verordnungsrecht keinen Gebrauch zu machen. 

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