Pharmazeutische Dienstleistungen

Chance für die Apotheken

Pharmazeutische Dienstleistungen können zu einer guten und flächendeckenden Versorgung beitragen

Mit der Fortsetzung der Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken kommt wieder neuer Schwung in die Debatte, welche Leistungen die Apotheken in welcher Qualität und zu welchem Preis anbieten sollen. Die Betriebskrankenkassen sehen insbesondere beim geplanten Finanzierungsmechanismus, beim Zusammenspiel mit den Ärzten sowie den qualitätsgesichert zu übernehmenden Aufgaben Nachbesserungsbedarf.

Eine Apothekerin berät ein Seniorin und hält dabei Tabletten in der Hand.

Apotheken sollten sich nach Auffassung der Betriebskrankenkassen grundsätzlich mehr über einen Qualitäts-, Leistungs- und Servicewettbewerb voneinander unterscheiden. Die bisherige Vergütung setzt bezüglich Qualität und Service kaum Anreize. Die bessere und gezielte Vergütung von besonderen, qualitätsgesicherten pharmazeutischen Dienstleistungen ist daher seit langem eine Forderung der Betriebskrankenkassen.

Gemeinsam mit dem Verband der Innungskrankenkassen (ikk e.V.), der Knappschaft und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen haben die Betriebskrankenkassen die mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken vorgesehenen Regelungen zu den pharmazeutischen Dienstleistungen geprüft und Änderungs- und Verbesserungsvorschläge in einem Positionspapier zusammengefasst. Bei entsprechender Ausgestaltung können die pharmazeutischen Dienstleistungen ein wichtiger Faktor zur Sicherstellung einer guten und flächendeckenden pharmazeutischen Versorgung, auch durch die niedergelassene Apotheke, sein.

Nachbesserungsbedarf besteht aus Sicht des BKK Dachverbandes insbesondere bei folgenden Punkten:

  • Die vorgesehene Finanzierungssystematik über einen Fonds ist wenig nachvollziehbar. So soll in diesem Fonds eine bestimmte Summe zur Verfügung stehen, die an Apotheken je nach erbrachter Dienstleistung ausgezahlt wird. Würde aber dieser Fonds regelmäßig vollständig ausgeschüttet, käme es zu einer überhöhten und damit unwirtschaftlichen Bezahlung, wenn die Apotheken sehr wenige Dienstleistungen anbieten. Würden dagegen sehr viele Dienstleistungen erbracht, reichten die Mittel im Fonds nicht aus. Außerdem sollte es keinen Wettlauf um Gelder aus dem Fonds jenseits des tatsächlichen Bedarfs der Patienten an Dienstleistungen geben. Zu bevorzugen ist vielmehr eine gezielte Vergütung für nachgewiesene und vom Patienten quittierte Beratungsleistungen.
  • Die Leistungen sollten damit besser in einem einheitlichen Katalog hinsichtlich Preis- und Leistungsumfang, den Anspruchsvoraussetzungen des Versicherten sowie der Qualität definiert werden. Dies umfasst auch die maximale Häufigkeit der Leistungserbringung.
  • Apotheker sollten sich außerdem für ihre zusätzlichen Dienstleistungen entsprechend qualifizieren und auch dies den Krankenkassen nachweisen müssen.
  • Wichtig ist zudem eine Verzahnung mit dem ärztlichen Bereich. Die von den Apotheken angebotenen Dienstleistungen dürften nicht erneut in der ärztlichen Praxis erbracht und vergütet werden. Im Idealfall findet im Sinne einer guten Versorgung des Patienten eine enge Abstimmung zwischen Arzt und Apotheker statt.
  • Neue Dienstleistungen sollten schwerpunktmäßig in den Bereichen der Arzneimitteltherapiesicherheit sowie in Maßnahmen zur Stärkung der Therapietreue verortet sein.
  • Insbesondere ist darauf zu achten, dass es sich tatsächlich um neue Dienstleistungen handelt. Entsprechend dürften diese Dienstleistungen auch nicht im derzeitigen packungsbezogenen Aufschlag der Apotheke in Höhe von 8,35 Euro, der auch die Beratungsleistung enthält, einkalkuliert sein. Ansonsten wären die 8,35 Euro im Gegenzug auf ein niedrigeres Niveau abzusenken. Entsprechend muss definiert werden, welche Dienstleistungen bereits vom aktuellen Beratungsaufschlag umfasst sind und welche neu hinzukommen können.

Intention des Gesetzgebers ist, unter anderem auch die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten mit geringer Apothekendichte zu berücksichtigen. Hierunter könnte auch ein Botendienst der Apotheken subsumiert werden. Eine gesonderte Vergütung von Botendiensten der Apotheken wäre dann entsprechend nicht mehr erforderlich.

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Referentin Arzneimittel

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Referentin Politik
GKV-Finanzierung, Digitalisierung, ambulante Versorgung, Leistungs- und Beziehungsrecht, Mitgliedschafts- und Beitragsrecht, Qualitätstransparenz

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