Zusatzbeitrag für Versicherte

Aufschlag gegen Finanzlücken

Warum fast alle gesetzlichen Krankenkassen mittlerweile einen Zusatzbeitrag von ihren Versicherten verlangen

Mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde ab 2009 im Rahmen der Einführung eines bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatzes für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erstmalig auch ein kassenindividueller Zusatzbeitrag eingeführt. Dieser sollte zum einen als Mittel zum Ausgleich finanzieller Engpässe einzelner Kassen dienen, zum anderen sollte der Wettbewerb unter den Kassen gefördert und das Kostenbewusstsein der Versicherten gestärkt werden. Tatsächlich ist der bundeseinheitliche Beitragssatz so bemessen, dass die darüber generierten Einnahmen nicht ausreichen, die Ausgaben der GKV zu decken. Aufgrund dieser Deckungslücke wird inzwischen von fast allen Krankenkassen ein Zusatzbeitrag erhoben.

Ein Stethoskop liegt auf mehreren Euro-Geldscheinen.

Der Beitrag wurde ursprünglich im Bedarfsfall einkommensunabhängig, als fester monatlicher Euro-Betrag bei jedem Mitglied direkt erhoben. Dies änderte sich mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungs-Gesetz ab 2015. Seither wird der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen durch einen einkommensabhängigen, prozentualen Beitrag erhoben, der auch wieder beim jeweils Zahlungspflichtigen und nicht beim Mitglied direkt eingezogen wird. Damit wird der Zusatzbeitragssatz üblicherweise bei Arbeitnehmern unmittelbar vom Bruttolohn zum Abzug gebracht und mit dem gesamten GKV-Beitrag an die Krankenkassen zugewiesen.

Von Beginn an wurde der Zusatzbeitrag bis einschließlich 2018 von den Mitgliedern der GKV allein getragen. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wurde ab 2019 analog des allgemeinen Beitrags auch für den Zusatzbeitrag die paritätische Teilung der Beitragslast durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt.

Den überwiegenden Anteil ihrer Einnahmen erhalten die Krankenkassen aus den über den einheitlichen Beitragssatz erhobenen Beiträgen über die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Die Höhe dieser Zuweisungen wird vom Schätzerkreis einmal jährlich für das Folgejahr verbindlich festgelegt. Die Differenz zwischen der Summe der ebenfalls vom Schätzerkreis für das Folgejahr geschätzten Ausgaben der GKV und der Zuweisungssumme wird rechnerisch, gemessen an den beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder, durch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag gedeckt.

Der „fiktive“ durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird vom Bundesministerium der Gesundheit (BMG) festgelegt. Er bildet als reine statistische Größe jedoch nicht tatsächlich den Durchschnitt der in der GKV erhobenen Zusatzbeiträge ab. Da die Kassen zur Deckung ihrer Ausgaben auch auf bestehende Finanzreserven zurückgreifen können und in der Kalkulation ihres Zusatzbeitrags „frei“ sind, können die tatsächlichen Zusatzbeitragssätze deutlich von dem festgelegten Satz abweichen. Die individuellen Zusatzbeitragssätze müssen von den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Krankenkassen genehmigt und in der Satzung der Kasse verankert werden.

Der Einzug, die Verwaltung und Verteilung der über den Zusatzbeitrag generierten Mittel erfolgt analog der übrigen Beitragseinnahmen über den Gesundheitsfonds. Um eine Mitgliederselektion nach hohen Einkommen zu vermeiden, wird der von den Kassen erhobene und nach dem Einkommen ihrer Mitglieder berechnete Zusatzbeitrag im Rahmen der Umverteilung durch den Gesundheitsfonds jedoch nach den durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Mitglieder und dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz wieder an die Kasse ausgezahlt (Einkommensausgleich).

Vor Beginn eines Geschäftsjahres ist von jeder einzelnen Krankenkasse über eine gegebenenfalls notwendige Anpassung des Zusatzbeitragssatzes zu entscheiden, für den Fall, dass ihr Finanzbedarf nicht durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds gedeckt ist. Die Bemessung muss so erfolgen, dass zusammen mit allen anderen Einnahmen (Zuweisungen, Kapitalerträge, Einnahmen aus Ersatzansprüchen etc.) die im Haushaltsjahr erwarteten Ausgaben sowie die gesetzlich vorgeschriebene Rücklage gedeckt sind.

Der Zusatzbeitragssatz ist so zu bemessen, dass insgesamt das Vermögen einer Krankenkasse eine durchschnittliche Monatsausgabe nicht überschreitet. Besteht ein höheres Vermögen, darf die Kasse den Zusatzbeitragssatz nicht erhöhen. Seit 2020 sind die Krankenkassen sogar verpflichtet, über eine entsprechende Absenkung des Zusatzbeitrags über einen Zeitraum von drei Jahren ihr Vermögen abzubauen, wenn der Betrag einer durchschnittlichen Monatsausgabe überschritten wird. Sobald eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen anpasst, ist sie verpflichtet, ihre Mitglieder darüber, und auch über das dadurch eintretende Sonderkündigungsrecht, zu informieren.

Kontakt

Dr. Jens-Oliver Bock
Referent Finanzen

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