Gesundheitsfonds

Geld für die Krankenkassen

Wie die Mittel aus dem Gesundheitsfonds an die Krankenkassen fließen

Mit dem Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde zum 01. Januar 2009 die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung neu geregelt. Seitdem verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in wesentlichen Teilen die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zentral als Sondervermögen über den damals neu eingeführten Gesundheitsfonds. Zudem wurde festgelegt, dass im Rahmen der zentralen Beitragserhebung auch ein bundeseinheitlicher Beitragssatz innerhalb der GKV Anwendung findet.

Das Bild zeigt eine Ärztin im Flur eines Krankenhauses mit einem Patienten.

Die Krankenkassen erhalten die Beiträge der versicherten Arbeitnehmer sowie die der Selbstzahler, der Empfänger von Versorgungsbezügen und der Rehabilitanden und leiten diese an den Gesundheitsfonds weiter. Darüber hinaus erhält das BAS die Beitragseinnahmen der Direktzahler (Deutsche Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, kommunale Träger, Minijob-Zentrale, Künstlersozialkasse) sowie den gesetzlich festgelegten Bundeszuschuss.

Die gesetzlichen Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Geld, um die im Risikostrukturausgleich (RSA) berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben, die Satzungs- und Ermessenleistungen sowie die Verwaltungskosten zu finanzieren. Für die Krankenkassen sind die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds wesentliche Einnahmequelle.

Die Höhe der für das jeweilige Kalenderjahr zu verteilenden Gesamtsumme legt der GKV-Schätzerkreis einmal jährlich im Herbst für das Folgejahr fest. Dem Schätzerkreis gehören Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, des BAS, des GKV-Spitzenverbands sowie gegebenenfalls weitere Experten an. Dies gibt den Kassen verlässlich Klarheit über die zu erwartenden Einnahmen. Die Ausschüttung der Zuweisungen erfolgt dabei grundsätzlich in monatlich gleichbleibenden Abschlägen, die im Rahmen von Zwischen- und Schlussausgleichen unter Berücksichtigung vorab festgelegter Kriterien endabgerechnet werden.



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Der bundeseinheitlich festgelegte Beitragssatz reicht nicht aus, um über die daraus generierten Einnahmen die Gesamtausgaben der Krankenkassen zu decken. Aus diesem Grund erheben (fast) alle Krankenkassen einen kassenindividuellen, einkommensabhängigen Zusatzbeitrag. Die Zusatzbeiträge verwaltet ebenfalls das BAS und schüttet diese an die Kassen aus. Hierbei erhalten die Kassen ihren Anteil nach dem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz gemessen an den durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen der GKV (Einkommensausgleich), die ebenfalls vom GKV-Schätzerkreis jährlich bestimmt werden.

Zum Ausgleich vor allem unterjähriger Einnahmeschwankungen, aber auch konjunktureller Einflüsse (etwa Kurzarbeit oder Zunahme von Arbeitslosigkeit) ist das BAS verpflichtet, für den Gesundheitsfonds eine Liquiditätsreserve vorzuhalten, die mindestens 20 Prozent einer monatlichen Ausgabe des Gesundheitsfonds betragen soll. Reichen die Mittel des Gesundheitsfonds auch unter Heranziehung der Liquiditätsreserve nicht aus, um die Zuweisungen an die Krankenkassen zu decken, besteht die Möglichkeit, aus Bundesmitteln kurzfristige Liquiditätshilfen in Form von Darlehen zu beziehen.

Peter Rempel

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Peter Rempel
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