Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes

Stellungnahme zum Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) BT-Drs. 20/3900

Die Betriebskrankenkassen begrüßen grundsätzlich die Zielsetzung des Gesetzentwurfes, den Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch zwischen den Sozialversicherungsträgern zu verbessern und im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung anzupassen. Derartige Anpassungen sind u. a. bei den beitrags- und melderechtlichen Regelungen des SGB IV vorsehen und werden von den Betriebskrankenkassen befürwortet. Gleichwohl regen die Betriebskrankenkassen folgende Anpassungen – bis hin zur Streichung –  von Regelungen an: 

  • Die Krankenkassen müssen in ihrer Funktion als Einzugsstellen seit geraumer Zeit finanzielle Verluste bei der Verwaltung von Fremdbeiträgen durch die Belastung mit Negativzinsen hinnehmen. Um diese Belastung auszugleichen, fordern die Betriebskrankenkassen, Negativzinsen auch in den Zinsvereinbarungen nach § 28l Absatz 2 SGB IV zu berücksichtigen.
  • Versicherungsträger sollen mit dem Entwurf verpflichtet werden, die Einhaltung der in § 80 Absatz 1 SGB IV genannten Anlagegrundsätze durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicher-zustellen und dazu entsprechende Anlagerichtlinien zu erlassen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Dies – und damit eine Vermeidung von Klumpenrisiken – wird jedoch in der Praxis schwer realisierbar sein.
  • Die bestehenden Annahmestellen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung sollen nach Auffassung der Betriebskrankenkassen nicht in Frage gestellt werden. Regelungen, die dies nahele-gen, sind entsprechend zu streichen.
  • Bei einem Krankenkassenwechsel gilt die Wahl einer neuen Krankenkasse als Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse. Die neu gewählte Krankenkasse hat die bisherige Krankenkasse „unverzüglich“ über den Krankenkassenwechsel zu informieren. Die im Entwurf vorgesehenen Anpassung des § 175 SGB V sollte nach Auffassung der Betriebskrankenkassen flankierend mit einer konkreten Frist für diese Meldung der neu gewählten Krankenkasse mit „unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Wahlfrist“ konkreter gefasst werden.

Die Betriebskrankenkassen regen zudem Änderungen an, die über die Regelungen des Gesetzentwurfes hinausgehen: 

  • Im Hinblick auf die vorgesehene Änderung des § 95c Absatz 1 SGB IV, nach der der Datenaustausch zwischen allen Sozialversicherungsträger künftig maschinell zu erfolgen hat, haben die Betriebskrankenkassen die Erwartungshaltung, dass auch das Erstattungsverfahren der Sozialversicherungsträger nach den §§ 102 bis 105 SGB X von diesem Digitalisierungsgebot betroffen ist. Ähnliches war bereits Gegenstand des Referentenentwurfs zum 7. SGB IV-ÄndG. Eine Konkretisierung würde hier zu einer zügigen Digitalisierung dieses Verfahrens wesentlich beitragen.
  • Die Betriebskrankenkassen schlagen zudem ergänzend vor, dass die bisher papierhafte und regelmäßige Abfrage der SVLFG bei den Krankenkassen zum Weiterbestand der Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse im Sinne einer weiteren Digitalisierung durch ein verwaltungskostensparendes elektronisches Datenaustauschverfahren er-setzt wird, soweit dieses Abfrageverfahren nicht in Gänze eingestellt werden kann.
  • Die Betriebskrankenkassen regen darüber hinaus, wie auch der GKV-Spitzenverband, ergänzend an, eine Mitteilungspflicht auf elektronischem Wege der Unfallversicherungsträger an die Krankenkassen bei Einleitung eines Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens einzuführen.
  • Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten sprechen sich die Betriebskrankenkassen dafür aus, die Möglichkeit der Aufforderung zur Umwandlung einer Teilaltersrente in eine Vollrente weiter aufrecht zu erhalten, aber an den vorgesehenen Rechtsrahmen anzupassen.

Die komplette Stellungnahme finden Sie im pdf.

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