Stellungnahme

Stellungnahme zum Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG)

Die Einführung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG) markiert einen wichtigen Schritt in Richtung eines modernen und digitalen Gesundheitswesens. Dieses Gesetz ermöglicht den Austausch und die Nutzung von repräsentativen Gesundheitsdaten und ist im Einklang mit dem im Aufbau befindlichen Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS), was die europäische Anschlussfähigkeit sicherstellt. Besonders begrüßenswert sind die im GDNG enthaltenen Neuerungen, wie das Opt-out-Verfahren zur Datenübermittlung aus der elektronischen Patientenakte (ePA) und die Nutzung vorhandener Daten bei den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zur datengestützten Erkennung individueller Gesundheitsrisiken. Diese Maßnahmen tragen erheblich zur Verbesserung der Versorgung der Versichertengemeinschaft bei.

In folgenden Punkten sehen die Betriebskrankenkassen Nachbesserungsbedarf:

  • Der neu geschaffenen §25b (Datengestützte Erkennung individueller Gesundheitsrisiken durch die Kranken- und Pflegekassen) bietet echte Mehrwerte für die Versorgung der Versicherten. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass die Vermeidung, Verzögerung und Verminderung von Pflegebedürftigkeit genauso hoch bewertet werden, wie die bereits definierten Zwecke im §25b SGB V Abs. 1. Daher halten wir eine Ergänzung für notwendig, um auch präventive Versorgung von potenziell oder unerkannt Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  • Die beschleunigte Übermittlung von ärztlichen Daten wird vom BKK Dachverband ausdrücklich unterstützt. Die Auswertungen auf Basis bestehender Regelungen für die Krankenkassen (§68b SGB V oder des geplanten §25b SGB V) sind jedoch darauf angewiesen, schnell verfügbare Daten zu nutzen. Hier sollte klargestellt werden, dass auch Krankenkassen vorab übermittelte Daten verwenden können.
  • Die Betriebskrankenkassen setzen sich dafür ein, die Versichertengemeinschaft aktiv in den Prozess der Datennutzung für Forschungszwecke einzubeziehen. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Versichertengemeinschaft Informationen über die Forschungsveröffentlichungen erhält, die auf ihren Versichertendaten basieren. Das Datencockpit der ePA bietet hier die Möglichkeit, durch zu- und abwählbare Zwecke zur Verwendung von Daten Verweise zu hinterlegen.
  • Bei der kommerziellen Nutzung von Gesundheitsdaten ist es schwer nachvollziehbar, dass der solidarische Nutzen immer die Rechte des Individuums überwiegt. Für kommerzielle und produktorientierte Datennutzungszwecke sollte daher eine ausdrückliche Zustimmung der Versicherten (Opt-In) erforderlich sein, um die Datenschutzanforderungen gemäß der DSGVO zu erfüllen. Darüber hinaus sollten höhere Gebühren zur Refinanzierung der Forschungsdatenstelle mit der kommerziellen Datennutzung verbunden werden.
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Kontakt

Sara Klinkebiel
Referentin Politik
Pflege, Prävention, Heil- und Hilfsmittel, Europa, UPD, Nachhaltigkeit und Klima

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