Stellungnahme

Stellungnahme zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG)

Um den zukünftigen Anforderungen eines fortschrittlichen und digitalen Gesundheitswesens gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) einen weiteren wichtigen Schritt zum Austausch und Nutzung von repräsentativen Gesundheitsdaten eingeleitet. Dabei wird die europäische Anschlussfähigkeit durch den im Aufbau befindlichen Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS) gewährleistet. Neben mobilen Bürgerinnen und Bürgern wird eine grenzüberschreitende Datennutzung über nationale Datenzugangs- und Koordinierungsstellen zukünftig gelebte Praxis sein. Die entsprechenden Anpassungen in Deutschland mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) sind somit folgerichtig und werden von den Betriebskran-kenkassen begrüßt. Insbesondere die darin enthaltene Einführung des Opt-out-Verfahrens für die Datenübermittlung aus der elektronischen Patientenakte (ePA) sowie die Nutzung vorhandener Daten bei den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen für einen sicheren und verlässlichen Gesundheitsschutz ist zielführend und sehr zu begrüßen. Insgesamt bietet der hier vorliegende Gesetzentwurf eine gute Grundlage, um das Gesundheitssystem in eine innovative Richtung zu bewegen.

In folgenden Punkten sehen die Betriebskrankenkassen Nachbesserungsbedarf:

  • Die Betriebskrankenkassen vermissen im vorliegenden Entwurf eine Er-weiterung des Gesundheitsdatenschutzes gegen Beschlagnahme bei Forschungsstellen sowie ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Forschenden. Unverständlich bleibt dabei, warum die gleichen Gesundheitsdaten in den Händen eines Forschenden weit weniger geschützt sein sollen als beim Arzt oder bei der Krankenkasse.
  • Die Betriebskrankenkassen sehen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu kommerziellen Zwecken ein hohes Schutzbedürfnis. Daher ist die Datenverarbeitung zu diesem Zweck besonders zu regeln und via Opt-in-Verfahren, durch aktive Einwilligung, für alle Bürgerinnen und Bürger zu gestalten. Die kommerzielle Nutzung von GKV-Daten soll zudem mit höheren Gebühren verbunden sein und der Refinanzierung der Forschungsdatenstelle dienen.
  • Die Vermeidung, Verzögerung und Verminderung von Pflegebedürftigkeit sind für die Betriebskrankenkassen zudem gleichrangig zu behandeln, wie die bereits definierten Zwecke bei der automatisierten Verarbeitung zum Gesundheitsschutz (§287a SGB V Abs. 2). An dieser Stelle ist eine Ergän-zung dieser somit dringend nötig.  
  • Bei der Vorabübermittlung von ärztlichen Daten ist derzeit lediglich eine Weiterleitung der GKV im Rahmen des Datentransparenzverfahrens vorgesehen. Darüber hinaus sollten Krankenkassen diese Daten unabhängig von der Weiterleitung, im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, nutzen dürfen.

Im oben zum Download eingefügten PDF-File finden Sie die vollständige, ausführliche Kommentierung.

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Kontakt

Sara Klinkebiel
Referentin Politik
Pflege, Prävention, Heil- und Hilfsmittel, Europa, UPD, Nachhaltigkeit und Klima

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