Stellungnahme

Stellungnahme zum Krankenhaustransparenzgesetz

Die Formulierungshilfen der Bundesregierung für die Regierungsfraktionen für ein Kranken-haustransparenzgesetz, die dem BKK Dachverband e.V. vorliegen, betonen die Wichtigkeit von unkompliziert zugänglichen und verständlichen Informationen über das Leistungsgeschehen und die Qualität im Gesundheitswesen. Die anstehenden Veränderungen der Krankenhausstruktur erfordern eine Stärkung der Steuerungsfunktion von Qualitätsinformationen. Die mit dem Entwurf intendierte Schaffung von mehr Transparenz über das Leistungsgeschehen und die personelle Ausstattung wird daher ausdrücklich begrüßt.

Der Entwurf geht jedoch deutlich über dieses Ziel hinaus, indem er einen prioritären Direktzugriff auf das vom G-BA gegründete Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) vorsieht und damit die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch die Selbstverwaltung erschwert.


Die Möglichkeit einer direkten Beauftragung durch das BMG gemäß § 137a Abs. 4 ist zweifellos gegeben. Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein solcher Schritt einen bedeutsamen Umbruch darstellen wird. Diese Vorgehensweise
ähnelt einer Ersatzvornahme, da das BMG in die Kompetenzen der gemeinsamen Selbstverwaltung eingreifen wird. Damit geht nicht nur eine Einmischung einher, sondern es entstehen auch Fragen zur gesetzlichen Legitimität des G-BA in diesem Kontext. Insbesondere ist unbestimmt, wie sich dies auf die bisherigen Beauftragungen und Arbeitsaufträge an das IQTIG auswirkt. Es ist nicht klar, wieso das Transparenzverzeichnis einen höheren Stellenwert erhalten soll, als die gesamte Weiterentwicklung der Qualitätssicherungsverfahren.


Eine weitere entscheidende Überlegung betrifft die Finanzierung des Auftrags. Gemäß der vorgeschlagenen Regelung würde der Träger des IQTIG, also die gemeinsame Selbstverwaltung, explizit dazu verpflichtet werden, die Finanzierung des Auftrags zu übernehmen. Diese Maßnahme würde auch die bisherige Regelung des § 137a Abs. 4 Satz 3 aushöhlen, die besagt, dass das BMG die Umsetzung von Aufträgen beim IQTIG lediglich durch Bereitstellung eigener Mittel erzwingen kann. In Anbetracht dieser Punkte ergibt sich eine klare Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung, da sie bedeutende Auswirkungen auf die etablierten Strukturen und Abläufe im Gesundheitswesen hätte.


Ursprünglich sollte gemäß § 136a Absatz 6 der G-BA bis Ende 2022 durch eine Richtlinie einheitliche Anforderungen basierend auf Qualitätsdaten gemäß § 299 SGB V festlegen. Diese sollten durch den Vergleich die Transparenz und Qualität der Versorgung durch Anbieter und Krankenhäuser, unter Einbezug der Expertise des IQTIG, gemäß § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6, verbessern. Jedoch wird durch den neuen § 135d der G-BA seiner Zuständigkeit beraubt und die Anforderungen gesetzlich fixiert, wodurch die ursprünglich geplante Richtlinie obsolet wird. Wir lehnen die Regelung ab. Zudem bewerten die Betriebskrankenkassen kritisch, dass die in § 136a Abs. 6 vorgesehenen Qualitätsvergleiche im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung ersatzlos entfallen.


Gemäß § 137a Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 sollte das IQTIG im Auftrag des G-BA “einrichtungsbezogen vergleichende risikoadjustierte Übersichten über die Qualität in maßgeblichen Bereichen der stationären Versorgung zu erstellen und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form im Internet” bekannt geben. Trotz eines erarbeiteten Konzepts wurde dies vom G-BA bisher nicht umgesetzt. Durch § 135d wird nun das BMG mit dieser Aufgabe betraut und so die Selbstverwaltung umgangen wird. Diese Vorgehensweise lehnen die Betriebskrankenkassen ab.

Die ausführliche Detailkommentierung entnehmen Sie dem als Download beigefügtem PDF-File.

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Kontakt

Sebastian Brauneis
Referent Politik
Arzneimittel, Krankenhäuser/ stationäre Versorgung, sektorenübergreifende Versorgung/ integrierte Versorgung inkl. Lotse und Beratung, Innovationsfonds, Lobbyregister

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