Stellungnahme

Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung

Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung

Artikel 1: Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer 
Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser 

Nr. 1-5  Verlängerung von Versorgungsaufschlägen und Ausgleichszahlungen für Krankenhäuser 

Mit der Verordnung werden zum einen die Versorgungsaufschläge an Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 21a KHG letztmalig bis zum 30.6.2022 verlängert. Dabei erhalten Krankenhäuser für Patienten, die nachweislich infiziert sind und länger als eine Nacht im Krankenhaus liegen, einen Versorgungsaufschlag. Die Kosten trägt der Bund. Dabei entstehen ihm Mehrausgaben von geschätzt zwischen 760 Millionen und 1,6 Milliarden Euro. 

Zum anderen werden die Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus Sars-CoV2 nach § 21 KHG letztmalig bis zum 18.4.2022 verlängert. Krankenhäuser erhalten dabei Ausgleichszahlungen für Betten, die aufgrund der Pandemie nicht so belegt werden können, wie es geplant war. Auch hier übernimmt der Bund die Kosten in Höhe von grob geschätzt 1,1 Milliarden Euro.  

Der BKK Dachverband begrüßt, dass die pandemiebedingten Erlösausfälle und Sonderbelastungen der Krankenhäuser durch den Bund getragen werden und damit außerhalb der Finanzierungmechanismen durch die GKV verortet bleiben. 


Nr. 6  Ausnahme von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung nach § 275c SGB V 

Diese Regelung verlängert und erweitert eine Maßnahme aus dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölke-rung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.05.2020. Seinerzeit wurden Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung nach § 275c SGB V für Krankenhäuser, die COVID-19-(Verdachts) Fälle behandeln, eingeführt und zuletzt mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 vom 10.12.2021 erneut bis einschließlich 19.03.2022 verlängert. Dieser Zeitraum ist nach § 25 Absatz 4 auch von der Nachweispflicht im Rahmen der Strukturprüfung nach § 275d SGB V ausgenommen. Mit der vorliegenden Verordnung soll der Zeitraum bis zum 30.06.2022 ausgedehnt werden.  

Die Betriebskrankenkassen weisen erneut darauf hin, dass die Vorgabe von Mindestmerkmalen bzw. Strukturvoraussetzungen der Qualitätssicherung bzw. dem Patientenwohl dient und sie es durch das weitere Außer-Kraft-Setzen als gefährdet ansehen. Da die Prüfungen schon über einen sehr langen Zeitraum ausgesetzt sind, wird die erneute Verlängerung in diesem Sinne als äußerst kritisch bewertet.  

Nr. 7  Verlängerung des Geltungszeitraums der verkürzten Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen  

Mit der Verlängerung der Regelung des § 415 Satz 1 SGB V bis zum 31.12.2022 soll die auf fünf Tage stark verkürzte Zahlungsfrist der Krankenkassen für Krankenhausabrechnungen um ein weiteres halbes Jahr fortgeschrieben werden. Die verkürzte Zahlungsfrist wurde mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz Jahr Ende März 2020 eingeführt und der Geltungszeitraum zwischenzeitlich mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 30.06.2022.  

Die Betriebskrankenkassen hinterfragen die Notwendigkeit einer erneuten Verlängerung dieser Regelung. Als die erhebliche Verkürzung der Zahlungsfrist im März 2020 eingeführt wurde, haben die Betriebskranken-kassen die Regelung schnell und unkompliziert umgesetzt, um in der akuten Pandemie-Lage die Liquidität der Krankenhäuser, wie vom Gesetzgeber intendiert, sicherzustellen. Eine weitere Verstetigung der krisenbedingten Sonderregelung verschiebt immer stärker Liquiditätseffekte zu Gunsten der Krankenhäuser. Die Betriebskrankenkassen sprechen sich für eine Rückkehr zu den üblichen Zahlungsmodalitäten aus, so wie es die DRG-Entgeltkatalogverordnung ab dem 01.07.2022 vorsieht. Das Auslaufen der Regelung zu Ende Juni wäre damit kohärent mit der letztmaligen Verlängerung des Zeitraums für den Erhalt von Ausgleichszahlungen bis zum 30.06.2022.  

Die Regelung zur Beibehaltung der Zahlungsfrist von fünf Tagen bis zum Ende des Jahres 2022 ist damit nach Auffassung der Betriebskrankenkassen zu streichen.  

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