Stellungnahme

Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Stellungnahme zum Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Artikel 1 
Nr. 1: Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung zum Schutz vor COVID-19 

Die Betriebskrankenkassen können grundsätzlich die präventive Anwendung von monoklonalen Antiköpern und den entsprechenden Versorgungsanspruch für den im Entwurf beschriebenen Personenkreis nachvoll-ziehen. Hierdurch kann für diese Personen ein höherer Schutz gegen eine Infektion mit COVID-19 erreicht werden.  
Aus Sicht der Betriebskrankenkassen gilt es hierbei jedoch, die Infektionslage und ggf. neu auftretenden Virusvarianten, etwa im Hinblick auf die Wirksamkeit des angewandten monoklonalen Antikörpers und einer weiteren Anwendung bei moderateren Krankheitsverläufen, eng zu verfolgen. Hiervon wird sicherlich auch abhängig sein, wie lange das Präparat sinnvollerweise, unter Abwägung von Nutzen und Risiken, eingesetzt werden sollte. Eine pauschal unbegrenzte Anwendung ist hingegen nicht sachgerecht.  
Darüber hinaus fordern die Betriebskrankenkassen, dass die Patienten auch weiterhin individuell durch den behandelnden Arzt zu gängigen Schutzmaßnahmen wie dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, der Händedesinfektion und dem Abstandhalten beraten werden. 

Nr. 2 Verlängerung Geltung der Verordnung bis zum 25. November 2022 

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung sieht bereits seit April 2020 vor, so die Intention des Verordnungsgebers, zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verschiedene Ausnahmen insbesondere von den Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, des Betäubungsmittelgesetzes, der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung zu erlauben. Diese sollten auch dazu beitragen, dass Arzt-Patienten- und Patienten-Apotheken-Kontakte reduziert und damit das Infektionsrisiko verringert wird.  
Die Betriebskrankenkassen haben diese Zielsetzung dem Grunde nach stets unterstützt. Sie konnten damit auch die durchaus kontrovers diskutierten Maßnahmen, wie etwa erleichterte Abgaberegelungen für Rabattarzneimittel durch Apotheken, vor dem Hintergrund der besonderen Situation insbesondere sehr hoher Infektionszahlen und fehlender Impfmöglichkeiten der Bevölkerung in einem zeitlich begrenzten Zeitraum mittragen.  
Die Betriebskrankenkassen sind jedoch nicht der Auffassung, dass Bedarf für diese Sonderregelungen über die pandemische Situation hinaus besteht. Angesichts der aktuell sinkenden Infektionszahlen und den damit verbundenen Lockerungen, gerade auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Reduktion von Kontakten, stellt sich somit durchaus die Frage, weshalb eine Verlängerung über den 31. Mai 2022 hinaus bis zum 25. November 2022 versorgungspolitisch erforderlich ist. Eine (schrittweise) „Verstetigung durch die Hintertür“ lehnen die Betriebskrankenkassen ab. Dies gilt neben den erleichterten Abgabemöglichkeiten für Rabattarzneimittel im Übrigen auch für die hohe Vergütung der Apotheken für die Abgabe antiviraler Arzneimittel.  

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