Stellungnahme

Stellungnahme zum Verordnungsentwurf zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA)

Völlig richtig wurde mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) der Leistungsanspruch Pflegebedürftiger auf digitalen Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (vgl. §§ 39a, 40a und 40b Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI) geschaffen. Der nun vorliegende detaillierte und umfängliche Verordnungsentwurf zur Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen (VDiPA) wird vom BKK Dachverband ebenfalls begrüßt. Insbesondere die weitreichenden Formulierungen zur Antragsberechtigung, Anforderungen an Sicherheit und Funktionstauglichkeit, Qualitätsanforderungen und Festlegungen zur Interoperabilität sowie Nachweise durch Zertifikate und Erstellung eines Berichtes über digitale Pflegeanwendungen sind sehr zu befürworten. Dennoch bestehen hinsichtlich der geplanten Umsetzung ergänzende Anmerkungen:

  • Für den Nachweis des pflegerischen Nutzens empfiehlt der BKK Dachverband, sowohl die Aufnahme zur Erprobung von digitalen Pflegeanwendungen, als auch einen iteraktiven Qualitätssicherungsprozess beim BfArM zu implementieren. So wird der Verbleib von digitalen Pflegeanwendungen im Verzeichnis n. § 78a Absatz 3 SGB XI evaluiert.
  • Der Prozess beim Vorgehen des BfArM bei der Bewertungsentscheidung über das Vorliegen eines Nachweises des pflegerischen Nutzens muss zudem transparenter gestal-tet werden. Insofern sollten die Bewertungen des BfArM in tragenden Gründen beschrie-ben sowie Begründungen von Abweichungen von den Vorgaben zur Nachweisführung auf deren Internetseite veröffentlicht werden.
  • Bzgl. der Antragsinhalte ist zu konkretisieren, dass es sich hierbei um die Ergänzende Unterstützung durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen bei Nutzung von digitaler Pfleganwendungen nach § 39a SGB XI handelt. Dies gilt ebenfalls bei den Inhalten des elektronischen Verzeichnisses zu berücksichtigen, sodass Ergänzungen um Angaben zum pflegerischen Nutzen der ergänzenden Unterstützungsleistungen Dritter nach § 39a SGB XI aufgenommen werden.
  • Streichung der im Bericht zu den digitalen Pflegeanwendungen beinhalteten Darstel-lung, auf welche Art und in welchem Umfang Pflegekassen ihre Versicherten über die Leistung der digitalen Pflegeanwendung informieren.

Zur Detialkommentierung lesen Sie bitte das pdf.

PDF herunterladen

Kontakt

Sara Klinkebiel
Referentin Politik
Pflege, Prävention, Heil- und Hilfsmittel, Europa, UPD, Nachhaltigkeit und Klima

  • +49 30 2700 406 - 305
  • Nachricht schreiben