Stellungnahme

Stellungnahme zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

I. DETAILKOMMENTIERUNG


Artikel 1

Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
Mit der Verlängerung der Regelung des § 415 Satz 1 SGB V bis zum 31.12.2024 soll die auf fünf Tage stark verkürzte Zahlungsfrist der Krankenkassen für Krankenhausabrechnungen fortgeschrieben werden. Die verkürzte Zahlungsfrist wurde mit dem COVID-19-Krankenhausentlas-tungsgesetz Ende März 2020 eingeführt und der Geltungszeitraum zwischenzeitlich mehrmals verlängert.

Die Betriebskrankenkassen nehmen die erneute Verlängerung dieser Regelung zu Kenntnis. Sie weisen jedoch darauf hin, dass die Corona-Pandemie als ursprünglicher Grund für diese befristete Einführung einer verkürzten Zahlfrist für die Begleichung von Krankenhausabrech-nungen so nicht mehr fortbesteht.


Die Betriebskrankenkassen sind dagegen, die krisenbedingte Sonderreglung zu verstetigen. Vielmehr sollte daher angestrebt werden, wieder auf die ursprünglichen Zahlfristen zurückzu-kehren.

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Kontakt

Sebastian Brauneis
Referent Politik
Arzneimittel, Krankenhäuser/ stationäre Versorgung, sektorenübergreifende Versorgung/ integrierte Versorgung inkl. Lotse und Beratung, Innovationsfonds, Lobbyregister

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