Stellungnahme

Stellungnahme des BKK Dachverband zum Referentenentwurf der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

Die Betriebskrankenkassen weisen im Hinblick auf den vorliegenden Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser auf die einige Punkte hin.

Die Betriebskrankenkassen weisen im Hinblick auf den vorliegenden Referentenentwurf einer Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser insbesondere auf die folgenden Punkte hin: 


Die Betriebskrankenkassen sehen zum einen die vorgesehene Verlängerung der Regelung zur Bestimmung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen als Ersatzkrankenhäuser für nicht erforderlich an. Insbesondere vor dem Hintergrund einer derzeit unterdurchschnittlichen Auslastung sind in den Regel-Krankenhäusern ausreichend Versorgungskapazitäten vorhanden. Somit kann in Krankenhäusern eine qualitätsgesicherte Behandlung aller Patientinnen und Patienten überwiegend wohnortnah sichergestellt werden. Nicht nur eine regelhafte Anwendung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, sondern auch das standardisierte Entlassmanagement in enger Zusammenarbeit mit den Krankenkassen wird durch die Behandlung in Krankenhäusern garantiert und kommt damit der bedarfsgerechten Versorgung von Patientinnen und Patienten zu Gute. 


Die Betriebskrankenkassen geben zudem zu bedenken, dass die Finanzierung des Erlösausgleiches der Krankenhäuser in 2021 im Wesentlichen aus Mitteln der GKV erfolgen soll. Die hieraus resultierende Belastung der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unklar und ist in der Höhe noch nicht absehbar. Es ist für die Betriebskrankenkassen nicht nachvollziehbar, warum die gesetzliche Krankenversicherung für pandemiebedingte Erlösausfälle der Krankenhäuser aufkommt, ohne dass sich die Länder, die den Sicherstellungsauftrag haben, zumindest daran beteiligen.  


Die Betriebskrankenkassen fordern weiterhin umfassende und zeitnahe Transparenz über die Ausschüt-tung krankenhausindividueller Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG. Die Länder sollten gesetzlich verpflichtet werden, neben dem GKV-Spitzenverband, den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen bzw. den Vertragsparteien vor Ort direkt die krankenhausbezogenen Aufstellungen über die erhaltenen Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 9 KHG standardisiert und vollständig zu übermitteln. Dies ist umso bedeutender, als dass mit dem vorliegenden Referentenentwurf für den Erlösausgleich 2021 vorgesehen ist, dass nicht mehr nur Krankenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Erlösausgleich haben. Für das Jahr 2021 sollen auch die Kostenträger einen Anspruch auf Ermittlung bzw. Ausgleich eines Erlösanstieges durch Ausgleichszahlungen nach §21 Abs. 1a KHG geltend machen können. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist vollständige und zeitnahe Transparenz. 


Zudem sind die Betriebskrankenkassen überrascht von dem seitens der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder gefassten Beschluss, nach dem Krankenhäuser mit Corona-bedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den Erlösausgleich 2021 „zeitnah unterstützt werden sollen“.  

Grundsätzlich sollten Liquiditätshilfen vollkommen unabhängig von Krankenhausbudgetverhandlungen und Ausgleichszahlungen organisiert werden. Sollten kurzfristige Liquiditätshilfen fließen, so sind die Mittel durch den Bund bereitzustellen. Die abgerufenen Mittel müssen vollständig aus den Erlösen des Krankenhauses zurückgezahlt werden. Die Organisation der Auszahlung und der Rückführung sollte durch eine unabhängige Institution mit entsprechender Expertise, z. B. der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), erfolgen.  


Bei dieser Vorgehensweise könnte eine schnelle unbürokratische Unterstützung der Krankenhäuser mit pandemiebedingten Liquiditätsproblemen durch nur wenige Prozessbeteiligte sichergestellt werden. Es wäre keine aufwendige Anspruchsprüfung notwendig, weder inhaltlich noch der Höhe nach, was eine schlanke Prozessgestaltung ermöglicht. Zuletzt müssten wirtschaftlich in Bedrängnis geratene Krankenhäuser ihren Bedarf an finanzieller Unterstützung nicht nach außen kehren, da der vorgeschlagene Lösungsweg aufgrund der Unabhängigkeit von anderweitigen Finanzierungselementen keine Transparenz für Dritte erfordert.  

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