Kinderkrankengeld

Anspruch auf Lohnersatz gilt auch bei Schulschließungen

Während der Pandemie können Eltern auch Kinderkrankengeld beantragen, wenn gesunde Kinder zu Hause betreut werden müssen

Die Corona-Pandemie hat Deutschland noch immer fest im Griff und dies wird voraussichtlich auch noch einige Zeit so bleiben. Wie 2020 könnten sich auch in diesem Jahr immer wieder Phasen von Lockdown, Homeoffice und Schulschließungen mit Phasen von Lockerungen abwechseln. Um Engpässen bei der Kinderbetreuung entgegenzuwirken und Eltern zu entlasten, hat der Bundestag beschlossen, rückwirkend ab dem 5. Januar 2021 die Kinderkrankentage zu erhöhen: Künftig hat jedes gesetzlich versicherte Elternteil pro Kind Anspruch auf 20 Tage Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden steigt der Anspruch auf bis zu 40 Tage pro Jahr. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld ist ein Antrag von Vater oder Mutter des Kindes bei der Krankenkasse.

Vater schaut sich mit Kind ein Buch an.

Bislang erhielten Eltern Kinderkrankengeld nur, wenn ein krankes Kind zu Hause betreut werden muss und ein Elternteil aus diesem Grund nicht arbeiten konnte. Gesetzlich Versicherte hatten Anspruch auf zehn Tage im Jahr pro Kind, Alleinerziehende auf 20 Tage. Während der Pandemie besteht der Anspruch nun auch, wenn das Kind nicht krank ist, aber aufgrund von Schließungen oder eingeschränktem Betrieb von Schule oder Kita zu Hause betreut werden muss. Darüber hinaus werden die Kinderkrankentage zusätzlich noch um zehn Tage pro Kind und gesetzlich versichertem Elternteil aufgestockt. Bei mehreren Kindern sind es maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 Tage pro Kind auf 40 Kinderkrankentage beziehungsweise maximal auf 90 Tage bei mehreren Kindern für das Jahr 2021.

Diese unbürokratische Unterstützung finanziert die gesetzliche Krankenversicherung. Zur Refinanzierung stellt der Bund 300 Millionen Euro zur Verfügung. Das Geld soll zum 1. April 2021 in die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds fließen. Die Krankenkassen werden hier also in Vorleistung gehen und bekommen die Kosten später vom Bund erstattet. Die tatsächlichen Kosten der Hilfe hängen maßgeblich von ihrer Inanspruchnahme ab und lassen sich daher noch nicht abschätzen. Sollten sie die avisierten 300 Millionen Euro jedoch übersteigen, werden die Mehrkosten nachträglich bis Juli 2022 auf Basis der Jahresrechnungsergebnisse ausgeglichen.

Bisher wurde der Lohnersatz nach § 56 Abs. 1a im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) geregelt, wonach 67 Prozent und maximal 2.016 Euro des bisherigen Nettogehalts ausgezahlt wurden. Das „neue“ Kinderkrankengeld ist nun nach § 45 SGB V geregelt und verpflichtet die Krankenkassen 90 Prozent des Nettogehalts, maximal aber 112,88 Euro pro Tag zu erstatten. Wie im eigentlichen Krankheitsfall des Kindes ist dies zeitlich begrenzt auf 20 Tage pro gesetzlich versichertem Elternteil pro Kind. Im Falle einer Einmalzahlung in den vergangenen zwölf Kalendermonaten vor dem Krankengeldbezug beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent des Nettogehalts.

Die gesetzlichen Krankenkassen bemühen sich, eine möglichst schnelle und unkomplizierte Umsetzung zur Entlastung von Eltern und Familien zu gewährleisten und stehen hierzu im Austausch mit der Bundesregierung.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld im Überblick

Voraussetzung für die Beantragung ist, dass ein gesetzlich versichertes Kind zu Hause betreut werden muss, da die Schule aufgrund der pandemischen Lage geschlossen ist, oder die Präsenzpflicht für die Schule aufgehoben wurde bzw. das Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Darüber hinaus darf keine weitere Person wie beispielsweise Oma oder Opa im Haushalt leben, die die Betreuung übernehmen könnte.

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde oder der Zugang zu Kinderbetreuung in der Kita nur eingeschränkt möglich ist, haben die Eltern Anspruch.

Anspruch haben gesetzlich versicherte und berufstätige Eltern, die einen eigenen Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist.

Ja, auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, haben Anspruch auf die zusätzlichen Kinderkrankentage. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.

Selbstständige erhalten normalerweise kein Kinderkrankengeld, es sei denn sie sind freiwillig versichert und erkaufen sich mit einem erhöhten Kassenbeitrag den Anspruch auf Kinderkrankengeld. Sollte dieser Anspruch vor der Pandemie nicht bestanden haben, so besteht er auch jetzt nicht. Ausgeschlossen sind auch Privatversicherte. Es kann allerdings eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1a im Infektionsschutzgesetz beantragt werden. Die Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

 

Eine Sonderregelung hat das Bundesland Nordrhein-Westfalen am 21.01.2021 beschlossen, wonach ein Hilfsprogramm für Selbstständige und Privatversicherte aufgesetzt wird, damit diese auch Kinderkrankentage beantragen können. Die Hilfe gilt für 20 Kinderkrankentage, für die ein pauschaler Tagessatz von 92 Euro für Kinder unter 12 Jahren ausbezahlt.

Ja, auch Eltern in Kurzarbeit können Kinderkrankengeld beantragen, wenn sie gesetzlich versichert sind. Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld dürfen jedoch nicht gleichzeitig bezogen werden.

Eltern mit sogenannten Minijobs oder 450-Euro-Jobs haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, da diese nicht krankenversicherungspflichtig sind. Sie haben jedoch Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrer Tätigkeit.

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht auch, wenn von Behörden zum Schutz vor Infektionen Schulferien angeordnet oder verlängert werden. Für den Zeitraum der regulären Ferien gilt der Anspruch jedoch nicht.

Bei einer Krankheit des Kindes wird der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen. Muss ein Kind nun aufgrund der Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, kann bei der Krankenkasse ein Antrag (siehe Download) auf Kinderkrankengeld gestellt werden. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 5. Januar 2021.

Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beantragt, ruht für beide Eltern der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes, da der Anspruch auf Kinderkrankengeld vorrangig ist.

Abgerechnet werden die zusätzlichen Kinderkranktage über die Krankenkassen. Die Bundesregierung stellt 300 Mio. Euro zur Verfügung, um die anfallenden Kosten zu kompensieren.

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