Hintergrundinformationen

Kostendeckende Beiträge für ALG-II-Bezieher zur Gesetzlichen Krankenversicherung

Die Höhe der Beiträge, die aus Steuermitteln des Bundes für gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG) II gezahlt werden, ist seit vielen Jahren defizitär: Um eine Kostendeckung zu erreichen, müsste die bislang gezahlte Beitragspauschale erheblich angehoben werden.

Arbeitsagentur

Ermittlung einer kostendeckenden Beitragspauschale

Das IGES-Institut hat im Rahmen eines Forschungsgutachtens für das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Dezember 2017 Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben für bzw. von ALG-II-Beziehern geschätzt und auf Basis des entstehenden Saldos eine kostendeckende Beitragspauschale ermittelt. Es errechnete einen Saldo in Höhe von rund zehn Milliarden Euro für 2016 und eine kostendeckende Pauschale von rund 296 Euro. Dieser standen tatsächlich gezahlte Pauschalen von durchschnittlich rund 90 Euro gegenüber.

Wird die Methodik des IGES um aktuelle Veröffentlichungen zu ALG-II-Beziehern angereichert und in das Jahr 2020 fortgeschrieben, beträgt die Höhe des berechneten Saldos auch weiterhin rund zehn Milliarden Euro (gesunkenen ALG-II-Zahlen stehen höhere Fehlbeträge gegenüber). Eine kostendeckende Beitragspauschale läge aktuell durchschnittlich bei knapp 340 Euro (2020) Euro. Soll die bisherige Systematik weiter angewandt werden, müsste, um eine kostendeckende Beitragspauschale zu erreichen, der Anteil an der monatlichen Bezugsgröße auf das 0,66 –fache (von derzeit 0,2155, siehe oben) erhöht werden.

Warum kostendeckende Beiträge

Es wird argumentiert, dass die Einführung kostendeckender Beiträge für die Bezieher von ALG-II dem der GKV zugrundeliegenden Versicherungsprinzip widersprechen würde. Das ist jedoch weder zutreffend, noch trifft es den Kern des Problems:

  • Das Versicherungsprinzip sorgt dafür, dass auf Ebene des Einzelnen kein Ausgleich zwischen Kosten und Leistung erfolgt und der Anspruch auf die Leistungen unabhängig vom Einkommen und damit der persönlichen Leistungsfähigkeit besteht.
  • Bei den Beziehern von ALG II liegt kein Einkommen vor, deshalb erfolgt der Ausgleich derzeit über eine Pauschale. Sie orientieren sich an den durchschnittlichen Ausgaben des betroffenen Personenkreises. Das Versicherungsprinzip findet hier trotzdem seine Anwendung: Die Gemeinschaft deckt über die Pauschale die Kosten, unabhängig davon, ob ein ALG II-Bezieher besonders hohe oder nur wenige Leistungen in Anspruch nimmt.
  • Eine Fortsetzung der zu niedrigen Zuschüsse bedeutet, dass die übrige Versichertengemeinschaft mit 10 Mrd. Euro belastet wird und dies über höhere Zusatzbeiträge finanzieren muss: höhere Zusatzbeiträge für Mitglieder und Arbeitgeber um jeweils 0,3 bis 0,4 %.

Alternative

Mit angepasster Pauschale könnte die Beitragsgrundlage für das Jahr 2020 mit etwa 2.050 Euro festgesetzt werden. Dies entspricht in etwa dem Mindestlohn bei Vollzeittätigkeit (40h/W a 12 Euro = 2.080 Euro). Für den Mindestlohn als Bemessungsgrundlage spricht zudem, dass er einer Dynamisierung unterliegt und somit eine fortlaufende Anpassung gewährleistet wäre.

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